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Übermittlungssperre nach dem Meldegesetz

Beschreibung

Alle Einwohnenden haben die gesetzlich verankerte Möglichkeit nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen.

Sie können dies zeitgleich mit Ihrer An- oder Ummeldung erledigen oder auch nachträglich.

Eine Übermittlungssperre ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an bestimmte Empfänger. Sie können einen

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Ehejubiläen
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaft
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

einlegen.

Dieser gilt bis zu seinem Widerruf. Bei den weitergegebenen Daten handelt es sich um Ihren Vor- und Familiennamen, ggf. Ihren Doktorgrad und Ihre Anschrift.


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz


Erforderliche Unterlagen

Der Widerspruch kann formlos oder über die Onlinedienstleistung eingelegt werden.


Amt/Fachbereich

Bürgerservice

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen