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Beseitigung von Anlagen

Beschreibung

Beabsichtigte Beseitigung von Anlagen - Baurechtliche Einstufung

Verfahrensfreie Beseitigung nach § 63 Absatz 3 Satz 1 BauO NRW

Die Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m sind nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW verfahrensfrei. Die Bauherrenschaft kann beantragen, dass für verfahrensfreie Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Anzeigepflichtige beabsichtigte Beseitigung nach § 62 Absatz 3 BauO NRW

Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person (qualifizierte Tragwerksplanerin oder qualifizierter Tragwerksplaner) nach § 54 Absatz 4 BauO NRW beurteilt und in erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Dies gilt nicht soweit an verfahrensfeie Gebäude angebaut ist.

Bei Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin und der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Denkmalschutz, Abfallwirtschaft, wasserrechtliche Vorschriften etc. eingehalten werden.


Rechtsgrundlagen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)


Erforderliche Unterlagen

  • Formular zur Anzeige der Beseitigung von Anlagen
  • Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
  • Bestätigung des qualifizierten Tragwerkplaners (bei nicht freistehenden Gebäuden)
  • Erhebungsvordruck für die Abgangsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz

Amt/Fachbereich

Fachdienst Bauaufsicht


Fristen

Mit der Baumaßnahme darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden.


Kosten

Die Anzeige der Beseitigung von Anlagen ist nicht gebührenpflichtig. Auch wenn keine Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde mehr besteht, hat die Bauaufsichtsbehörde in den Fällen, in denen ihr die Beseitigung einer baulichen Anlage nach § 62 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018 angezeigt wird, die folgenden Behörden in Kenntnis zu setzen:

  • die untere Umweltschutzbehörde,
  • die untere Abfallwirtschaftsbehörde,
  • die untere Denkmalbehörde,
    die Katasterbehörde,
  • das für Arbeitsschutz zuständige Dezernat der jeweiligen Bezirksregierung,
  • die Bauberufsgenossenschaft.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen