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Grundsicherung im Alter und bei dauernder Erwerbsminderung

Beschreibung

Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unbefristet erwerbsunfähig sind, erhalten Leistungen der Grundsicherung, um ihre existenzielle Not zu beseitigen.

Diese Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.

Da es sich bei der Sozialhilfe nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung handelt, erfolgt eine Bewilligung quasi monatlich, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.


Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch Teil I, Sozialgesetzbuch Teil X, Sozialgesetzbuch Teil XII, Verwaltungsverfahrensgesetz


Amt/Fachbereich

Fachdienst Soziales


Bearbeitungsdauer

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und somit ein ungedeckter Bedarf festgestellt wird, erfolgt eine sofortige Auszahlung bei Bekanntwerden der Notlage zumindest in Höhe einer Abschlagszahlung.


Hinweise und Besonderheiten

Eine persönliche Vorsprache ist aktuell nur nach Terminvereinbarung möglich.

Die Sachbearbeitung erfolgt gemäß der nachfolgenden Buchstabenaufteilung:

Frau Offizier (Buchstaben A, B)

Frau Hein (Buchstaben E, F)

Herr Schaefer (Buchstaben G, H, I, L, T)

Frau Winkels (Buchstaben G, H, I, L, T)

Herr Linka (Buchstaben C, D, J, V - Y)

Frau Schillings (Buchstaben R, S (ohne Sch))

Frau Kuppert (Buchstaben N - Q)

Frau Hens (Buchstaben K, M, Sch, U, Z)

Frau Pinsdorf (Buchstaben K, M, Sch, U, Z)

Um einen reibungslosen Ablauf bei einer persönlichen Beratung zu gewährleisten, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin. Die Kontaktdaten finden Sie unter "zuständige Kontaktperson".

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen