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Hilfe zur Pflege

Beschreibung

Personen, die infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.

Die Hilfe zur Pflege wird in erster Linie in Form

  • einer angemessenen Beihilfe
  • eines Pflegegeldes
  • der Übernahme von Aufwendungen für eine Pflegekraft inkl. Aufwendungen für die Alterssicherung gewährt.

Bedingt durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. April 1995 ist bei Personen, die der gesetzlichen Pflegeversicherung unterliegen, aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung der Pflegekasse für den Sozialhilfeträger, zunächst die Entscheidung der Pflegekasse zu erwirken. Bei Personen, die der Pflegeversicherungspflicht nicht unterliegen, erfolgt eine Begutachtung des Gesundheitszustandes durch den medizinischen Dienst des Kreisgesundheitsamtes.

Hilfe zur Pflege wird bei Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen nur gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Da es sich bei der Sozialhilfe nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung handelt, erfolgt eine Bewilligung quasi monatlich, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.


Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch Teil XII, Sozialgesetzbuch Teil I, Sozialgesetzbuch Teil X


Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis(e) oder Meldenachweis(e) der Person(en), für die Hilfe zur Pflege beantragt werden soll
  • Zuweisungsbescheid bei ausgesiedelten Personen
  • Nachweise über die zur Zeit erzielten Einkünfte
  • Nachweis über die Beantragung von vorrangigen Leistungen, z. B. nach dem Bundeskindergeldgesetz, dem Sozialgesetzbuch III im Falle der Arbeitslosigkeit, der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Nachweise über alle vorhandenen Vermögenswerte, von denen eine vorrangige Verwertung gefordert werden kann, z. B. Sparvermögen ab einem bestimmten Betrag, PKWs, sofern sie nicht für den Erwerb oder Pflegebedürftige unbedingt benötigt werden
  • Nachweise über die zu entrichtenden Unterkunftskosten bei Mietwohnungen, Hauslasten bei Eigentumswohnungen bzw. Eigenheimen, Benutzungsgebühren im Falle einer Einweisung durch die Stadt Sankt Augustin
  • Nachweis über die Höhe bereits bewilligter Wohngeld- bzw. Lastenzuschusszahlungen
  • Angaben zu den nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch privatrechtlich zum Unterhalt verpflichteten Personen (grundsätzlich sind dies die Kinder und die Eltern), sofern die Pflege nicht durch Verwandte ausgeübt wird
  • Angaben zu den Aufenthaltsverhältnissen vor dem Zuzug nach Sankt Augustin
  • Angaben über den erzielten Schul- und Berufsabschluss
  • Sonstige Nachweise/Angaben, die sich aus der Besonderheit des Einzelfalles ableiten

Amt/Fachbereich

Fachdienst Soziales


Bearbeitungsdauer

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und soweit ein ungedeckter Bedarf festgestellt wird, erfolgt eine Bearbeitung in der Regel innerhalb eines Monats.


Hinweise und Besonderheiten

Um einen reibungslosen Ablauf bei einer persönlichen Beratung zu gewährleisten, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin. Die Kontaktdaten finden Sie unter "zuständige Kontaktperson".

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen