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Leistungen für Asylbewerbende

Beschreibung

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten ausländische Personen, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
  • wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebeandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
  • Ehegatten, Personen in einer Lebenspartnerschaft oder minderjährige Kinder der vorgenannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

 

Die vorgenannten ausländischen Personen sind für die Zeit, für die ihnen eine andere Aufenthaltsgenehmigung als die oben bezeichnete Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder das Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.

Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen.

Da es sich bei den Leistungen nach dem AsylbLG nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung handelt, erfolgt eine Bewilligung quasi monatlich, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.


Rechtsgrundlagen

Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialgesetzbuch Teil I, Sozialgesetzbuch Teil X, Sozialgesetzbuch Teil XII, Verwaltungsverfahrensgesetz, Asylverfahrensgesetz, Aufenthaltsgesetz


Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über den ausländerrechtlichen Status
  • Meldenachweis(e) der Person(en), für die Leistungen beantragt werden sollen
  • Zuweisungsentscheidung
  • Nachweise über die zur Zeit erzielten Einkünfte
  • Nachweis über die Beantragung von vorrangigen Leistungen z. B. nach dem Bundeskindergeldgesetz
  • Nachweise über alle vorhandenen Vermögenswerte, von denen eine vorrangige Verwertung gefordert werden kann z. B. Sparvermögen, KFZ, sofern diese nicht für den Erwerb oder Pflegebedürftige unbedingt benötigt werden
  • Nachweis über die zu entrichtenden Unterkunftskosten bei Mietwohnungen
  • Benutzungsgebühren im Übergangswohnheim
  • Angaben zu den nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch privatrechtlich zum Unterhalt verpflichteten Personen (grundsätzlich sind dies die Kinder und die Eltern)
  • Angaben über den erzielten Schul- und Berufsabschluss
  • Sonstige Nachweise / Angaben, die sich aus der Besonderheit des Einzelfalles ableiten

Amt/Fachbereich

Fachdienst Soziales


Bearbeitungsdauer

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und somit ein ungedeckter Bedarf festgestellt wird, erfolgt eine sofortige Auszahlung bei Bekanntwerden der Notlage zumindest in Höhe einer Abschlagszahlung.


Hinweise und Besonderheiten

Um einen reibungslosen Ablauf bei einer persönlichen Beratung zu gewährleisten, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin. Die Kontaktdaten finden Sie unter "zuständige Kontaktperson".

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen