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Übermittlungssperre nach dem Meldegesetz

Beschreibung

Alle Einwohnenden haben die gesetzlich verankerte Möglichkeit nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen.

Sie können dies zeitgleich mit Ihrer An- oder Ummeldung erledigen oder auch nachträglich.

Eine Übermittlungssperre ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an bestimmte Empfänger. Sie können einen

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Ehejubiläen
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaft

einlegen.

Dieser gilt bis zu seinem Widerruf. Bei den weitergegebenen Daten handelt es sich um Ihren Vor- und Familiennamen, ggf. Ihren Doktorgrad und Ihre Anschrift.


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz


Erforderliche Unterlagen

Der Widerspruch kann formlos eingelegt werden.


Amt/Fachbereich

Bürgerservice

Zuständige Einrichtungen

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