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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Beschreibung

Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Möglichkeiten der eigentumsrechtlichen Aufteilung von Gebäuden. Wohnungseigentum stellt dabei ein Sondereigentum an einer abgeschlossenen Wohnung dar. Daneben gibt es auch Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden, abgeschlossenen Raumeinheiten, z.B. Geschäfts- und Praxiseinheiten. Diese werden als Teileigentum bezeichnet.


Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)


Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte mit vollständiger Angabe der aktuellen Katasterbezeichnung im Maßstab 1:500
  • Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100 aller betroffenen, d.h. zu trennenden Wohnungen/Räume bzw. sonstigen Flächen (Aufteilungsplan)
  • Ansichten des Gebäudes im Maßstab 1:100 der betroffenen Gebäudeseite

Alle Unterlagen sind mindestens zweifach einzureichen. Sollte mehr als eine Ausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt werden, sind entsprechende Mehrausfertigungen der Unterlagen einzureichen.


Amt/Fachbereich

Fachdienst Bauaufsicht


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung hängt in erster Linie von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erteilung in mindestens vier Wochen gewährleisten.


Kosten

Für die Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 WEG 100 Euro, für jede weitere Ausfertigung 30 Euro.

Für die Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung):
a) je Sondereigentumsanteil 50 bis 150 Euro
b) für jede Mehrausfertigung der Bescheinigung 30 Euro.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson