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Hilfe zum Lebensunterhalt

Beschreibung

Überwiegend in Privathaushalten lebende Personen, die keinen vorrangigen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch bzw. sonstigen anderen Ansprüchen haben, beziehen Hilfe zum Lebensunterhalt. In Partnerschaft zusammen wohnende Personen sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres gelten als Bedarfsgemeinschaft.

Diese Hilfe umfasst:

  • Geldleistungen in Höhe des Regelbedarfs
  • Mehrbedarfe
  • einmalige Bedarfe
  • Übernahme von (Sozial)-Versicherungsbeiträgen
  • Kosten der Unterkunft und Heizung

Da es sich bei der Sozialhilfe nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung handelt, erfolgt eine Bewilligung quasi monatlich, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.

Für hilfebedürftige Kinder können bei Vorliegen der Voraussetzungen zudem Leistungen zur Bildung und Teilhabe geleistet werden.


Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch Teil I, Sozialgesetzbuch Teil X, Sozialgesetzbuch Teil XII, Verwaltungsverfahrensgesetz


Amt/Fachbereich

Fachdienst Soziales


Bearbeitungsdauer

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und somit ein ungedeckter Bedarf festgestellt wird, erfolgt eine sofortige Auszahlung bei Bekanntwerden der Notlage zumindest in Höhe einer Abschlagszahlung.


Weiterführende Informationen

Die Sachbearbeitung erfolgt gemäß der nachfolgenden Buchstabenaufteilung:

Frau Offizier (Buchstaben A, B)

Frau Hein (Buchstaben E, F)

Herr Schaefer (Buchstaben G, H, I, L, T)

Frau Winkels (Buchstaben G, H, I, L, T)

Herr Linka (Buchstaben C, D, J, V - Y)

Frau Schillings (Buchstaben R, S (ohne Sch))

Frau Kuppert (Buchstaben N - Q)

Frau Hens (Buchstaben K, M, Sch, U, Z)

Frau Pinsdorf (Buchstaben K, M, Sch, U, Z)

Um einen reibungslosen Ablauf bei einer persönlichen Beratung zu gewährleisten, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin. Die Kontaktdaten finden Sie unter "zuständige Kontaktperson".


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