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Schülerbeförderungskosten

Beschreibung

Ein Anspruch besteht für Schülerinnen und Schüler, die

  • noch keine 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Die Kostenübernahme für die Schülerbeförderung ist in Nordrhein-Westfalen in der Schülerfahrtkostenverordnung geregelt. Der Großteil der Kosten wird, soweit die Voraussetzungen vorliegen, vom Schulträger übernommen (Schülerticket, Primaticket). Insoweit kommt in aller Regel eine Leistung nur noch dann in Betracht, wenn Kinder und Jugendliche schon ein Schülerticket haben.

Die Leistung wird auf Antrag erbracht. Antragsformulare finden Sie unter Downloads. Sie erhalten sie auch im jobcenter rhein-sieg.

Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich kostenpflichtige Verkehrsdienstleistungen (z. B. privater Schultransport) oder öffentliche Verkehrsmittel (Schulbus, Linienbus, S-Bahn, Straßenbahn etc.) genutzt werden und offene Kosten verbleiben, wie z. B. der Eigenanteil beim Schülerticket.
Personen, die ein Schülerticket besitzen, können einen Zuschuss zum Eigenanteil, der für die private Nutzung des Schülertickets zu entrichten ist, erhalten.

Der Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten wird als Geldleistung erbracht gegen Vorlage der Fahrkarte / Kontoauszug als Quittung.


Amt/Fachbereich

Fachdienst Soziales


Hinweise und Besonderheiten

Um einen reibungslosen Ablauf bei einer persönlichen Beratung zu gewährleisten, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin. Die Kontaktdaten finden Sie unter "zuständige Kontaktperson".

Frau Kramarczyk (Buchstaben A - G)
Herr Twellmann (Buchstaben H - Z)

Bei Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) ist das jobcenter rhein-sieg zuständige Stelle für die Antragsaufnahme.


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Zuständige Kontaktpersonen