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Sicherung des Lebensunterhalts von Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen nach dem Bundesteilhabegesetz

Beschreibung

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) trat am 1. Januar 2017 in Kraft und wird stufenweise bis zum 1. Januar 2023 umgesetzt.

In dem Gesetz geht es darum, die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung zu verbessern. Ihnen wird die Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilhabe an Bildung und die soziale Teilhabe erleichtert, in dem sich zum Beispiel die Leistung an dem individuellen Bedarf statt an der Wohnform orientiert. Es spielt keine Rolle mehr, ob sich Betroffene in einer Einrichtung, Betreutes Wohnen oder einem Privathaushalt aufhalten. Die Eingliederungshilfeleistungen und die existenzsichernden Leistungen (Kosten der Unterkunft und Verpflegung) werden getrennt.

Für Menschen mit Behinderung, die vor ihrem Einzug in eine besondere Wohnform (stationäre Wohneinrichtung) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Sankt Augustin hatten, ist der Fachdienst Soziales zuständig.

Die Eingliederungshilfe konzentriert sich künftig auf die reinen Fachleistungen. Die Art und Qualität der Leistungen wird somit zukünftig den persönlichen Verhältnissen angepasst.

Einige Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Verbesserung des Informations- und Beratungsangebots für Menschen mit Behinderungen
  • Vereinfachtes Verfahren bei Rehabilitationsleistungen
  • Einführung eines Budgets für Arbeit
  • Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung

Rechtsgrundlagen

Bundesteilhabegesetz (BTHG)


Amt/Fachbereich

Fachdienst Soziales


Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales .


Hinweise und Besonderheiten

Um einen reibungslosen Ablauf bei einer persönlichen Beratung zu gewährleisten, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin. Die Kontaktdaten finden Sie unter "zuständige Kontaktperson".

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson