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Wohnungsaufsicht

Beschreibung

Die Wohnungsaufsicht bietet Ihnen Hilfe an, wenn Sie in der Wohnung oder am Wohnhaus, das Sie gemietet haben, Mängel festgestellt haben und die vermietende Person offensichtlich kein Interesse an der Beseitigung dieses Zustandes hat. Aufgabe der Wohnungsaufsicht ist es dann, Verwahrlosung und Missstände an Wohnraum zu beheben. Ein Missstand besteht, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohngebrauchs gegeben ist. Dies kann zum Beispiel vorliegen, wenn die Wohnung durchfeuchtet oder keine ordnungsgemäße Nutzung der Heizungsanlagen und Wasseranschlüsse oder der Treppen und Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen möglich ist.

Nach dem Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz - WohnStG) sind alle Vermietenden verpflichtet, Wohnraum so auszustatten, zu erhalten bzw. wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist.

Wohnraum muss insbesondere über folgende funktionsfähige und nutzbare Mindestausstattung verfügen:

  • ausreichende, natürliche Belichtung und Belüftung,
  • Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit,
  • Anschluss von Energie-, Wasserversorgung und Entwässerung,
  • Feuerstätte oder Heizungsanlage,
  • Anschluss für eine Kochküche oder Kochnische und
  • sanitäre Einrichtungen

Schäden, die auf das Verhalten von Mietenden zurückzuführen sind, rechtfertigen keine Maßnahmen der Wohnungsaufsicht. Wohnraum muss so benutzt werden, dass Bewohnende und nebenan wohnende Personen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Die Wohnungsaufsicht bietet keine Beratung in Mietrechts- und Gesundheitsfragen.


Rechtsgrundlagen

Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)


Erforderliche Unterlagen

Bei erheblichen Wohnungsmängeln reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • schriftliche Erklärung der Mängel
  • Kopie des Mietvertrages, der Mängelanzeige an den Vermieter und ggfls. des anschließenden Schriftverkehrs
  • aussagekräftige Bilder der Mängel

Amt/Fachbereich

Unterbringung und Wohnungsvermittlung


Weiterführende Informationen

Unterkünfte zur Unterbringung von Werkvertragsnehmern bzw. Leiharbeitern: Werden für Beschäftigte durch den Arbeitgeber Unterkünfte außerhalb des Betriebsgeländes zur Verfügung gestellt, so sind diese vor deren Inbetriebnahme der Stadt Sankt Augustin (Fachdienst Wohnen) anzuzeigen und ein Betriebskonzept hierfür vorzulegen. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den §§ 3 und 3a der Arbeitsstättenverordnung und Nummer 4.4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung sowie den Technischen Regeln für Arbeitsstätten - Unterkünfte - ASR A4.4


Kosten

Es fallen keine Gebühren an.