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Beurkundung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes bzw. der Unterhaltsverpflichtung

Beschreibung

Folgende Beurkundungen können beim Fachdienst Verwaltung der Jugendhilfe vorgenommen werden:
•  Vaterschaftsanerkennung
•  Unterhaltsverpflichtung
•  Sorgerechtserklärungen

Aktuelle Mitteilung aus dem Bereich Beistandschaft

Das Sachgebiet Beistandschaften ist bis auf Weiteres nur eingeschränkt erreichbar. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen Ihnen Dienstag und Donnerstag von 9 - 11 Uhr telefonisch zur Verfügung. Beratungsgespräche vor Ort und Beurkundungen können nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.

Terminanfragen für Beratungsgespräche, Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen/Sorgerechtserklärungen oder Unterhaltsurkunden richten Sie bitte an folgende Emailadresse: Beistandschaften@sankt-augustin.de

Nachweis über das alleinige Sorgerecht können Sie per Email beantragen. Bitte senden Sie hierzu eine Email mit Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes + Name, Vorname der Mutter an folgende Emailadresse: beistandschaften@sankt-augustin.de 

Wir werden schnellst möglichst die Bescheinigung ausstellen und per Post an die hinterlegte Meldeadresse zusenden.

Bearbeitungszeiten von E-Mails verzögern sich aus den o.G. Gründen ebenfalls. Diese werden schrittweise nach Eingangsdatum abgearbeitet.

Sobald wie möglich werden wir die Erreichbarkeit des Sachgebietes Beistandschaften im gewohnten Umfang wiederherstellen. Danke für Ihr Verständnis.

Beurkundung eines Unterhaltsanspruches des Kindes bzw. der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind

Beide Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, den Lebensunterhalt ihrer Kinder sicherzustellen. Leben die Eltern gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind zusammen, erfüllen sie den Versorgungsanspruch des Kindes zusammen. Leben die Eltern getrennt, hat das Kind einen Barunterhaltsanspruch gegenüber der weniger betreuenden Elternperson und einen Sachunterhaltsanspruch gegenüber der überwiegend betreuenden Elternperson. Besteht eine wechselseitige (hälftige) Betreuung des Kindes, entfällt der Barunterhaltsanspruch des Kindes, da es von beiden Eltern wechselseitig betreut und versorgt wird.

Das Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Unterhaltstitel. Wenn der Barunterhaltsanspruch des Kindes abschließend berechnet wurde, besteht die Möglichkeit, die Höhe der Verpflichtung durch das Jugendamt beurkunden zu lassen. Dadurch wird Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt. Das Kind kann seinen Unterhaltsanspruch auch gerichtlich bestätigen lassen, womit zusätzliche Kosten verbunden sind. Es ist deshalb nützlich und empfehlenswert eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen. Die Stelle Beistandschaften im Fachdienst Verwaltung der Jugendhilfe berät und hilft dabei. Die Beurkundung ist eine freiwillige Verpflichtungserklärung der barunterhaltspflichtigen Elternperson.

Der Barunterhaltsanspruch des Kindes wird zweckmäßigerweise meist in einem „dynamischen Unterhaltstitel“ festgelegt. Dazu wird die Unterhaltshöhe in einem Prozentsatz des zu leistenden gesetzlichen Mindestunterhaltes unter Bezugnahme auf die „Düsseldorfer Tabelle“ festgesetzt.
Die Verpflichtungserklärung kann auch in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) erfolgen.

Ebenso können auch Beurkundungen bei bereits bestehenden und abzuändernden Unterhaltstiteln (Urkunden, Beschlüsse, Urteile) aufgenommen werden.

Gründe für eine Beurkundung

  • Sie haben sich als Eltern über die Höhe des Barunterhaltes geeinigt (gerne berät und unterstützt Sie die Fachstelle Beistandschaften dabei) und möchten das rechtsverbindlich schriftlich festhalten.
  • Die schriftliche Aufforderung zur (Neu-)Beurkundung durch einen Rechtsanwalt, den die überwiegend betreuende Elternperson mit der Durchsetzung der Kindesunterhaltsansprüche beauftragt hatte.
  • Die schriftliche Aufforderung zur (Neu-)Beurkundung durch ein anderes Jugendamt.

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1601 ff.


Erforderliche Unterlagen

  • gültiges Personaldokument des/der Verpflichteten (Personalausweis, Reisepass),
  • Schreiben der anderen Elternperson, des Jugendamtes oder des Rechtsanwalts,
  • Geburtsurkunde des Kindes oder Vaterschaftsanerkennung, sofern die Angaben zum Kind nicht aus den o. g. Schreiben erkennbar sind,
  • bei Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels: Kopie oder Abschrift dieses Unterhaltstitels (Urkunde, Beschluss, Urteil),

Amt/Fachbereich

Fachdienst Verwaltung der Jugendhilfe


Bearbeitungsdauer

i.d.R. 30 Minuten, ohne Vorbereitungszeit oder Wartezeit.


Weitere Informationen

Eine Beurkundung kann bei jedem Jugendamt vorgenommen werden. Eine Verpflichtungserklärung zum Unterhalt kann auch beim Notar und/oder beim Rechtspfleger des Amtsgerichtes beurkundet werden. Für die Beurkundungen bei einem Notar können Gebühren und Kosten für Auslagen entstehen. Klären Sie in diesem Fall deren Höhe daher vor Terminvereinbarung.

Für Auskünfte, Informationen und Terminvergaben zu den o. g. Beurkundungen nutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse beistandschaften@sankt-augustin.de.

Bitte erscheinen Sie pünktlich zum vereinbarten Termin oder sagen Sie diesen rechtzeitig ab, sofern Sie ihn nicht wahrnehmen können, damit er anderweitig vergeben werden kann.
Für Beurkundungstermine mit Dolmetscher kalkulieren Sie bitte eine längere Wartezeit ein.

Auf der Grundlage des § 59 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) ist das örtlich zuständige Jugendamt befugt, u. a. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, Sorgerechtserklärungen und die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen zu beurkunden und zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete Beschäftigte zu ermächtigen. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen (z. B. Urkundsbeamte bei Gerichten, bei Standesämtern, bei anderen Jugendämtern) bleibt hiervon unberührt.
Der Gesetzgeber gibt keinen Zeitrahmen zur Vornahme von Beurkundungen des Vaterschaftsanerkenntnisses vor. Er erklärt lediglich die Beurkundung vor Geburt des Kindes für zulässig und stellt klar, wer zur Beurkundung ermächtigt ist. Dem Kind entstehen keine rechtlichen Nachteile, wenn ein Vaterschaftsanerkenntnis nicht vor oder zeitnah zur Geburt aufgenommen werden kann. Näheres regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Unterhalt für die Vergangenheit kann unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB verlangt werden.

Weiterhin können beurkundet werden:

  • Mutterschaftsanerkennung (§ 44 Absatz 2 PStG)
  • Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmung des Scheinvaters zur Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Eltern zur Anerkennung der Vaterschaft und Sorgeerklärungen
  • Zustimmungserklärung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung
  • Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615 l BGB)

Hinweise und Besonderheiten

Die Sachbearbeitung erfolgt durch Frau Nijland.

Bitte vereinbaren Sie für Beurkundungen einen Termin. Geben Sie mehrere Ihnen mögliche Wunschzeiten für Ihre Beurkundungswünsche im Rahmen der allgemeinen Sprechzeiten ebenso an sowie eine Telefonnummer für mögliche Rückfragen. Beachten Sie dabei, dass es zu Wartezeiten bei der Terminvergabe kommen kann.

Zur Vorbereitung der Urkunde senden Sie bitte vorab eine E-Mail mit folgenden beigefügten Dokumenten an beistandschaften@sankt-augustin.de.

  • Geburtsbescheinigung (bei vorgeburtlicher Beurkundung Kopie der 1. und 2. Seite des Mutterpasses)
  • Kopie der Ausweispapiere Vorder- und Rückseite vom Personalausweis/Reisepass
  • Kopie des Nationalpasses und des Aufenthaltsstatus (Vorder- und Rückseite)

Kosten

Die Beurkundung erfolgt gebührenfrei.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson