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Parkgenehmigung für Handwerksbetriebe
Beschreibung
Strassenverkehr: Parkgenehmigung für Handwerkersbetriebe
Geltungsbereich des Handwerkerparkausweises
Der Handwerkerparkausweis kann für das Stadtgebiet Sankt Augustin, für den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für ganz NRW erteilt werden.
Antragsberechtigte/ Voraussetzung für die Genehmigung
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die sonstigen Betriebe:
- regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
- spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen
- das Fahrzeug muss auf beiden Seiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein
- keine reine Ladetätigkeiten
Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung
Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Antragstellende Personen mit Betriebssitz außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches können den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie tätig werden, stellen.
Berechtigungsumfang
Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und handwerklichen Dienstleistungen zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot/ Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/ 290 StVO
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 I StVO)
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer ( § 13 II StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen ( § 45 Ib StVO)
Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.
Übertragbarkeit der Genehmigung
Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar auf maximal fünf weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Fahrzeuge wie benötigt beantragt werden (siehe Ziffer 9 Verwaltungsgebühren). Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen.
Fahrzeugwechsel
Bei einem Fahrzeugwechsel muss der der Originalhandwerkerparkausweis sowie eine Kopie des neues Fahrzeugscheins beziehungsweise des Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Nachträglich beantragte weitere Handwerkerparkausweise des gleichen Antragstellers können an die Laufzeit des ersten Parkausweises angepasst werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist,ist schriftlich zu erläutern, welche Tätigkeiten ausgeübt werden bzw. wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeugs erforderlich ist.
- Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I
- Fotos der Firmenfahrzeuge mit Firmenaufschrift
Amt/Fachbereich
Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Kosten
Handwerkerparkausweis mit dem Geltungsbereich „Stadtgebiet Sankt Augustin“
Die Verwaltungsgebühr beträgt je Genehmigung
- Einzelausnahme 55,00 Euro
- bis zu 6 Monate 130,00 Euro
- bis zu 1 Jahr 180,00 Euro
- bis zu 3 Jahre 250,00 Euro
Handwerkerparkausweis mit dem Geltungsbereich „Regierungsbezirk Köln“:
Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 Euro für die erste Ausnahmegenehmigung und 153 Euro für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung des Antragstellenden, die zeitgleich beantragt wird. Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellenden, die nachträglich beantragt werden und an die Laufzeit der bisherigen Ausnahmegenehmigungen angepasst werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 Euro (1/12 von 153 Euro) zu entrichten.
Handwerkerparkausweis mit dem Geltungsbereich „NRW“:
Die Verwaltungsgebühr beträgt 350 Euro für die erste Ausnahmegenehmigung und 175 Euro für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellenden, die nachträglich beantragt werden und an die Laufzeit der bisherigen Ausnahmegenehmigungen angepasst werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 Euro (1/12 von 175 Euro) zu entrichten.
Zuständige Einrichtungen
- Fachdienst Sicherheit und Ordnung
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- Markt 1
- 53757 Sankt Augustin
- Adresszusatz:
Nebeneingang Ordnungsamt
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- E-Mail:
ordnungsamt@sankt-augustin.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeiterin
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Telefon: +49 2241 243-304
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E-Mail: katja.pietsch@sankt-augustin.de
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