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Transporte an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

Beschreibung

Strassenverkehr: Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Transporten an Sonn- und gesetzlichen Feiertage

Unter das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr fallen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden. Um eine Transportgenehmigung an einem Sonn- und Feiertag zu bekommen, muss der Transport dringend und unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass zum Beispiel Waren zur Grundversorgung wie aktuelle Tageszeitungen oder Magazine transportiert werden müssen.

Wirtschaftliche Gründe für den Transporteur hingegen reichen nicht aus, um eine Ausnahmegenehmigung bekommen zu können. Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot können sowohl für einzelne Sonn- und Feiertage als auch als Dauerausnahmegenehmigung für bis zu einem Jahr erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigungen sind auf das jeweilige Fahrzeug bezogen (Kennzeichen). Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit muss eine neue Genehmigung beantragt werden.

 

Für folgende Fahrten ist keine Genehmigung erforderlich:

  • Kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum Verladebahnhof und umgekehrt bis zu einer Entfernung von 200 km
  • Kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle mit einem Hafen im Umkreis von höchstens 150 km.

 

Für die Beförderung von:

  • frischer Milch und frischen Milchprodukten
  • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
  • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
  • leichtverderblichem Obst und Gemüse

 

Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden für Transporte:

  • von leicht verderblichen Lebensmitteln (auch Frühkartoffeln)
  • von Lebens- oder Genussmitteln und Getränken zur Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen
  • mit Sportgeräteanhängern (z. B. für die Beförderung von Booten, Flugzeugen, Motorrädern, Pferden) und Wohnanhängern zur privaten Nutzung
  • zur Versorgung von Tankstellen
  • von Tonanlagen, Bühnen, Requisiten und Musikinstrumenten für Veranstaltungen
  • von liegen gebliebenen Fahrzeugen zum Abschleppen und Bergen
  • von lebenden Tieren
  • von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflaufplätzen
  • von frischen Schnittblumen
  • von LKW-Oldtimern zu Oldtimer-Treffen
  • für Schaustellerfahrzeuge

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit ausführlicher Begründung (formlos möglich)
  • Bescheinigung bzw. ausführliche Begründung über die Notwendigkeit der Sonn- und Feiertagsfahrten (z. B. durch Auftraggeber)
  • Angaben zur Art des/der Fahrzeuge/s (Zugmaschine mit Auflieger, Lastkraftwagen mit Anhänger oder Lastkraftwagen)
  • Angaben zu den Kennzeichen (Zugfahrt und Hänger)
  • Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht der Zugkombination
  • Angaben zum Transportgut
  • Angaben zum Abgangs- und Zielort (Wo beginnt und endet die Fahrt?)
  • Angaben zum Transportzeitraum (Beginn- und Enddatum des Transports)

Amt/Fachbereich

Fachdienst Sicherheit und Ordnung


Fristen

Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich, möglichst frühzeitig (mindestens 14 Tage vorher) zu beantragen. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, sofern der zu stellende Antrag alle notwendigen Angaben enthält. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer eigenen Terminplanung, dass die Bearbeitung Ihres Antrages einige Tage in Anspruch nehmen kann.


Kosten

Die Gebühren für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung betragen 55 Euro bis 400 Euro, je nach Antragstellung.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen