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Ehrenpatenschaft Bundespräsident
Beschreibung
Der Bundespräsident übernimmt auf Antrag der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind einer Familie.
Der Antrag ist bei der örtlichen Stadtverwaltung zu stellen. Auf Wunsch wird der Antragsvordruck auch zugeschickt.
Nach Prüfung der Unterlagen und Feststellung der Voraussetzungen werden die Unterlagen von der Stadtverwaltung an das Bundesverwaltungsamt zur abschließenden Entscheidung weitergeleitet.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind beizufügen:
- Kopien der Personalausweise der Eltern
- Kopien der Geburtsurkunden aller Kinder
Amt/Fachbereich
Bürgermeister- und Ratsbüro
Fristen
Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes zu stellen.
Weiterführende Informationen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.
Das Patenkind muss deutsch im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein.
Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
Hinweis: Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Hinweise und Besonderheiten
Ist der Antrag für das siebte Kind unterblieben, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind der Familie übernommen werden.
Weitere Informationen des Bundespräsidialamtes zu diesem Thema erhalten Sie hier.
Onlinedienstleistung
Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeiterin
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Telefon: +49 2241 243-309
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E-Mail: heike.heinrich@sankt-augustin.de
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