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Niederschlagswasserversickerung

Beschreibung

Nach § 44 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 55, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vorrangig zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt und ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. geeignete Bodenverhältnisse, ausreichende Versickerungsfläche auf dem Grundstück) kann Niederschlagswasser grundsätzlich versickern. Für die Versickerung stehen verschiedene Möglichkeiten (Oberflächen-, Mulden- bzw. Rigolenversickerung) zur Verfügung.

Die Info-Broschüre Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung des Rhein-Sieg-Kreises im Bereich Downloads zeigt die verschiedensten Möglichkeiten einer Versickerung auf.

In den Gebieten mit einer Trennkanalisation (separate Kanäle für Regen- und Schmutzwasser) besteht grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang zur Einleitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Regenwasserkanal.


Rechtsgrundlagen

§ 51a des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalens.
Des Weiteren sind die DIN EN 752, die DIN EN 12056, die DIN 1986 und die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.


Erforderliche Unterlagen

Das erforderliche Antragsformular (3-fache Ausfertigung) für die wasserrechtliche Erlaubnis des Rhein-Sieg-Kreises finden Sie im Bereich Downloads.

Dem Antrag sind im Regelfall folgende Unterlagen beizufügen:

Übersichtskarte (M. 1:25.000)
Amtlicher Lageplan (M. 1:250 oder 1:500)
Berechnung der Versickerungsanlage
Systemzeichnung der Versickerungsanlage

Der Antrag zur Versickerung von Niederschlagswasser, den Sie beim Fachbereich Tiefbau der Stadt stellen, ist formlos im Rahmen eines Entwässerungsgesuches (2-fache Ausfertigung) einzureichen.

Das Entwässerungsgesuch besteht im Regelfall aus folgenden Planunterlagen:

Amtlicher Lageplan (M. 1:250 oder 1:500)
Geschossgrundrisse (M. 1:100)
Gebäudeschnitt (M. 1:100)
In den Planunterlagen ist die bestehende und geplante Grundstücksentwässerung bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation darzustellen.


Amt/Fachbereich

Stadtentwässerung


Weitere Informationen

Je nach Örtlichkeit (innerhalb/außerhalb eines Wasserschutzgebietes) und Größe der angeschlossenen befestigten Fläche (über 400 m²) ist entweder eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises oder eine Zustimmung zur Entwässerung der Grundstücke beim Fachbereich Tiefbau der Stadt zu beantragen.

Die Versickerungsanlage muss nach der Errichtung durch den Fachbereich Tiefbau abgenommen werden.


Hinweise und Besonderheiten

Der Fachbereich Tiefbau möchte Sie unterstützen und steht Ihnen bei Fragen zum Thema Versickerung von Niederschlagswasser gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin mit der zuständigen Ansprechperson.


Kosten

Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis des Rhein-Sieg-Kreises wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der jeweiligen Gebühr können Sie der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebühren für vom Land übertragene Pflichtaufgaben entnehmen.

Für die Bearbeitung des Entwässerungsgesuches und die Erteilung der Zustimmung über die Entwässerung der Grundstücke wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der jeweiligen Gebühr können Sie der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke der Stadt Sankt Augustin entnehmen.

Für die Abnahme der Versickerungsanlage durch den Fachbereich Tiefbau wird zudem eine Gebühr gemäß der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke der Stadt Sankt Augustin, erhoben.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen