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Beerdigungs-/Bestattungskosten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII

Beschreibung

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zur Kostentragung verpflichtet sind in der Regel die Unterhaltspflichtigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (z.B. der/die Ehegatte/Ehegattin, der Vater des nichtehelichen Kindes beim Tod der Mutter infolge der Schwangerschaft oder Entbindung) und der/die Erbe/Erbin.
Die Bewilligung erfolgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen als einmalige Beihilfe.


Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch Teil XII, Sozialgesetzbuch Teil I, Sozialgesetzbuch Teil X


Erforderliche Unterlagen

Die antragstellenden Personen müssen für alle Verpflichteten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Sozialamt nachweisen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft der Verpflichteten
  • Nachweise über die zur Zeit erzielten Einkünfte
  • Nachweise über alle vorhandenen Vermögenswerte, von denen eine vorrangige Verwertung gefordert werden kann, z.B. Sparvermögen ab einem bestimmten Betrag
  • Unterkunftskosten bei Mietwohnungen
  • Hauslasten bei Eigentumswohnungen bzw. Eigenheimen
  • Benutzungsgebühren im Falle einer Einweisung durch die Einweisungsbehörde
  • Sonstige Nachweise / Angaben, die sich aus der Besonderheit des Einzelfalles ableiten

Amt/Fachbereich

Fachdienst Soziales


Bearbeitungsdauer

Sofern die Verpflichteten nachgewiesen haben, dass sie zur Tragung der Bestattungskosten nicht in der Lage sind, erfolgt eine Entscheidung über den gestellten Antrag in der Regel innerhalb eines Monats.


Hinweise und Besonderheiten

Um einen reibungslosen Ablauf bei einer persönlichen Beratung zu gewährleisten, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin. Die Kontaktdaten finden Sie unter "zuständige Kontaktperson".


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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen