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Genehmigungsfreistellung

Beschreibung

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und Nebengebäuden und Nebenanlagen für o.g. Gebäude bedarf keiner Baugenehmigung, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegt, es den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften (§89) nicht widerspricht oder sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürfen. Weiterhin muss die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert sein, keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW bedarf.

Die Bauherrenschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei der Stadt, Untere Bauaufsichtsbehörde, einzureichen. Eine Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt begonnen werden. Teilt die Stadt auf Antrag der Bauherrenschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrenschaft mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen. Die Bauherrenschaft hat den Angrenzern vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben durchgeführt werden soll.


Rechtsgrundlagen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), Baugestzbuch (BauGB)


Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Lageplan/ amtlicher Lageplan insbesondere mit Festsetzungen des Bebauungsplans
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
  • Bauzeichnungen
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz
  • Angaben zum Artenschutz

Alle Unterlagen sind zweifach einzureichen. Wenn durch die Bauaufsicht bei der Prüfung der Unterlagen festgestellt wird, dass eine Genehmigungsfreistellung nicht möglich ist, kann der Bauherr die Weiterbehandlung als Bauantrag beantragen. Dies ist im Antragsvordruck zu vermerken und die Unterlagen dreifach einzureichen. Entsprechend werden zusätzliche Unterlagen benötigt:

  • Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
  • Bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
  • Bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der Rohbaukosten einschließlich Umsatzsteuer oder
  • Bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind: Herstellsumme einschließlich Umsatzsteuer

Amt/Fachbereich

Fachdienst Bauaufsicht


Bearbeitungsdauer

Wenn kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, kann ohne zeitliche Befristung mit den Bauarbeiten begonnen werden. Der Bauherr trägt allerdings das Schadenrisiko, wenn sich bis zum Zeitpunkt des Baubeginns die Rechtsgrundlage zu ungunsten des Vorhabens ändert. Die Bearbeitungszeit beträgt längstens einen Monat, wenn die Gemeinde die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht für erforderlich hält.


Kosten

Für die Mitteilung oder Bestätigung darüber, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, wird eine Gebühr in Höhe von 50 Euro erhoben.


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